Allgemeine Informationen

Die Berater rund um Grund und Boden

Alle amtlichen (hoheitlichen) Vermessungen und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Liegenschaftskataster dürfen von allen Aufgabenträgern gemäß Niedersächsischem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) durchgeführt werden.*

Dipl.-Ing. Wolfgang Möller & Dipl.-Ing. Cornelius Bölsing
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Dietrich-Bonhoeffer-Str. 8
38300 Wolfenbüttel

sind Ihre Ansprechpartner für eine unabhängige und kompetente Beratung und Ausführung aller amtlichen Vermessungsarbeiten.

  • Auskunft aus dem Liegenschaftskataster (Kartenauszüge, Eigentümerangaben)
  • Amtliche Lagepläne, Lage- und Höhenpläne (für Bauanträge, für Baulastenerklärungen)
  • Beglaubigung von Baulasten
  • Bebauungsplanunterlagen
  • Beratung bei der Festlegung neuer Flurstücksgrenzen
  • Klärung der Teilbarkeit von Grundstücken durch Bauvoranfragen
  • Klärung, ob Flurstücksneubildung durch Sonderung (rein rechnerisch) oder durch Zerlegung (mit örtlicher Vermessung) möglich ist
  • Durchführung der örtlichen amtlichen Vermessung
    • Grenzfeststellung
    • Zerlegung
    • Gebäudevermessung
    • Rechtsverbindliche Abmarkung Ihrer Grundstücksgrenze
  • Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und Nachbarn
  • Erstellung des Amtlichen Grenzdokumentes (Öffentlich rechtliche Urkunde mit Erläuterungen und Skizze zur Zerlegung bzw. Grenzfeststellung)
  • Einreichung der Vermessungsergebnisse zur Eintragung in das Liegenschaftskataster

Eine neue Grundstücksgrenze wird gebildet

Im Amtlichen Grenzdokument werden der Verlauf der Grenzen, die Art der Abmarkung und ggf. Abweichungen zwischen Grenze und grenznahen Einrichtungen dokumentiert

Das Amtliche Grenzdokument wird als Urkunde gesiegelt und allen Betroffenen zugestellt.

Vermeidung von Grenzstreitigkeiten durch amtliche Angaben zum Grenzverlauf

* Hinweis: Alle Aufgabenträger nach dem Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (NVermG) erbringen die dort vorgegebenen amtlichen Leistungen in vergleichbarer Weise. Daher sind die zu erhebenden Gebühren für amtliche Vermessungsleistungen auch für alle Aufgabenträger identisch nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) sowie Auslagen gemäß Niedersächsischem Verwaltungskostengesetz (NVerwKostG) in der jeweils gültigen Fassung zu erheben.