Beglaubigungen

Vereinigungsanträge

Mehrere Flurstücke bilden nur dann ein Baugrundstück, wenn sie unter einer laufenden Nummer im Grundbuch stehen.

Besteht Ihr Grundstück aus vielen Flurstücken, dann können diese unter Umständen zusammengefasst und einem neuen Flurstück „verschmolzen“ werden. Dies kann der besseren Übersichtlichkeit dienen und erheblich zur Kostenreduktion bei Grundstücksteilungen beitragen.

Bei der Bearbeitung Ihrer Vermessungsaufträge fragen wir automatisch beim Grundbuchamt an, ob eine katasterrechtliche Verschmelzung möglich ist. Die Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind.

Flurstücke können dann unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werden, wenn z.B. die Belastungen für alle Flurstück gleich sind und sie eine räumliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Auch dies wird auf unsere Anfrage hin im Grundbuchamt geprüft.

Den Vorgang im Grundbuch mehrere Flurstücke unter eine laufende Nummer einzutragen, nennt man Vereinigung.

Die Vereinigung von Flurstücken hat der Eigentümer zu beantragen. Den Vereinigungsantrag bereiten wir für Sie vor. Der Vereinigungsantrag ist vom Eigentümer persönlich zu unterschreiben. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt werden.

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erstellen die kostenfreie Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem von uns für Sie vorbereiteten Vereinigungsantrag.

Anträge auf Eintragung von Baulasten

Durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Bauaufsichtsbehörden können Grundstückseigentümer für Ihre Grundstücke oder Teile davon öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernehmen. Diese sogenannten Baulasten werden in einem von der Bauaufsichtsbehörde geführten Baulastenverzeichnis geführt.

Der Antrag auf die Eintragung von Baulasten muss vom Grundstückseigentümer unterschrieben werden und die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt werden.